BGH-Urteil: Texte über Kinderpornografie sind nicht strafbar
Kinderpornografie ist nur als Bild und Video strafbar, urteilt der BGH. Ein Mann, der sexuellen Missbrauch mit Worten schilderte, kann mit Strafmilderung rechnen.
© Uli Deck/dpa
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Weil er den sexuellen Missbrauch eines kleinen Jungen in einer E-Mail nicht mit einem Foto ausgestattet, sondern nur mit Worten geschildert hat, kann ein Pädophiler möglicherweise mit einer milderen Strafe rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach den Mann zum Teil frei, da er seine E-Mail nicht bebildert hatte. Strafe gebe es nur für "tatsächliches" oder "wirklichkeitsnahes" Geschehen. Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass die Vorgänge erfunden waren.
Der
Gesetzgeber habe nur das Verbreiten kinderpornografischer Bilder oder
Videos unter Strafe stellen wollen, hieß es in dem am Mittwoch
veröffentlichten Beschluss. Denn Bildmaterial schaffe anders als reine
Wortschilderungen einen starken Anreiz zur Nachahmung. (Az. 1 StR 8/13)
Rückgriff auf Gesetzentwurf von 2001
Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung der Regeln ein anderes Vorstellungsbild gehabt, "das auf Darstellungen in Worten nicht zutreffen kann", schrieb der BGH. In der Begründung des Gesetzentwurfs sei 2001 auf "kinderpornografische Filme, Videofilme, Photographien oder authentische Tonaufnahmen" Bezug genommen worden. Die Regierung habe klargestellt, dass der Straftatbestand "auf die Fälle beschränkt bleiben" solle, "in denen durch Videofilm, Film oder Foto ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird".
Demgegenüber sah sie bei "kinderpornografischen Romanen, Zeichnungen und Zeichentrickfilmen" den Strafgrund der Regelung nicht als erfüllt an, weil deren Besitz nicht dazu beitrage, dass Kinder als "Darsteller" bei pornographischen Aufnahmen missbraucht würden.
Damit muss das Landgericht Augsburg, das den Mann zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt hatte, das Strafmaß neu festsetzen. Der Pädophile war aber verurteilt worden, weil er ohnehin Hunderte kinder-und jugendpornografische Bilder und Videos per Internet versandt hatte.
wie mit holocaust leugnung, da kennt man keine gnade...
find den gedanken schon pervers
" Strafe gebe es nur für "tatsächliches" oder "wirklichkeitsnahes" Geschehen."
Wenn ich aber haarklein auf Facebook o.ä. über einen Mord oder politischen Anschlag berichten würde, aber keine Bilder zeige, kann ich davon ausgehen, das 5 Minuten später das BKA und BND durch meine Tür kommt.
Warum wird denn noch das Thema Kindesmissbrauch so stiefmütterlich behandelt? Jeder Fallanalytiker (Profiler) kann anhand der genutzten Worte Schlüsse über den Wahrheitsgehalt ziehen.
"Der Pädophile war aber verurteilt worden, weil er ohnehin Hunderte kinder-und jugendpornografische Bilder und Videos per Internet versandt hatte."
Na zum Glück hat er keine Musik gedownloaded, denn wäre er nämlich 5 Jahre weg.
Klare Message: Tu Menschen weh, oder füge ihn ein Schaden zu und dir passiert nichts, klau ein Lied oder ein Film im Internet und du wirst ein halbes Jahrzehnt keine Sonne mehr sehen.
darf niemanden verhaften und wird vermutlich auch nicht durch Ihre Tür kommen :-)
darf niemanden verhaften und wird vermutlich auch nicht durch Ihre Tür kommen :-)
Anders als bei der Holokaustleugnung – für die man sich zumindest insofern selbst entscheidet, als man sich aus eigenen intellektuellen Erwägungen die "Quellen" aussucht, denen man Glauben schenkt – ist es mittlerweile wissenschaftlicher Konsens dass eine pädophile Veranlagung nicht aussuchbar ist.
Was "pervers" ist, ist immer subjektiv und taugt daher nicht als rationaler Straftatbestand. Wenn Personen zu schaden gekommen sind, ist es strafbar. Wenn noch nicht mal zweite Personen beteiligt waren, dann kann ich solche Geschichten höchst verstörend finden, aber Bauchgefühlen habe ich nur begrenzt Aussagekraft zuzugestehen.
darf niemanden verhaften und wird vermutlich auch nicht durch Ihre Tür kommen :-)
"Denn Bildmaterial schaffe anders als reine Wortschilderungen einen starken Anreiz zur Nachahmung (Az. 1 StR 8/13)".
Erstens: Gibt es eine Studie, die dieser Festlegung zugrunde liegt?
Zweitens: Wo ist der Unterschied zwischen fiktivem und realem Bildmaterial in der oberen Aussage des Bundesgerichtshofes?
Wenn Bildmaterial tatsächlich einen "starken Anreiz zur Nachahmung" auslöst, ist es stark verwunderlich, weshalb dann auch fiktive Zeichnungen und Zeichentrickfilme über Kinderpornographie den Straftbestand nicht zu erfüllen scheinen.
Wenn durch das Ansehen von Bildmaterial dem Gesetz nach eine offenbar realistische Chance auf Nachahmung besteht, greift auch die nachfolgende Argumentation, dass der Besitz von Zeichnungen und Zeichentrickfilmen nicht dazu beitrage, Kinder als Darsteller bei pornographischen Aufnahmen zu missbrauchen, zu kurz. Denn im oberen Abschnitt bezieht man sich konkret auf eine Nachahmung, eine Handlung, die durch einen Bildreiz ausgelöst werde - wo ist da der Unterschied zwischen einem Foto und einer realistischen Zeichnung?
In dem von Ihnen angeführten Zitat:
"Denn Bildmaterial schaffe anders als reine Wortschilderungen einen starken Anreiz zur Nachahmung (Az. 1 StR 8/13)"
wird doch überhaupt nicht zwischen "fiktivem" und "realem" Bildmaterial unterschieden, sondern es ist ganz allgemein von Bildmaterial die Rede.
Daher erübrigen sich auch Ihre Überlegungen bezüglich Zeichnungen und Zeichentrickfilmen.
Noch einmal beide Absätze zu dem Urteil wörtlich kopiert:
"Die Regierung habe klargestellt, dass der Straftatbestand "auf die Fälle beschränkt bleiben' solle, 'in denen durch Videofilm, Film oder Foto ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird'.
Demgegenüber sah sie bei 'kinderpornografischen Romanen, Zeichnungen und Zeichentrickfilmen' den Strafgrund der Regelung nicht als erfüllt an, weil deren Besitz nicht dazu beitrage, dass Kinder als 'Darsteller' bei pornographischen Aufnahmen missbraucht würden."
Deshalb auch meine Frage nach der Abgrenzung des Begriffs "Bildmaterial". In der letztendlichen Formulierung des Beschlusses stand tatsächlich nur dieser allgemeine Begriff, die Argumentation fußt aber auf der Annahme, dass bei einem Besitz fiktiver Zeichnungen und Zeichentrickfilme (im Gegensatz zu realen Fotos) "[...] keine Kinder als Darsteller bei pornographischen Aufnahmen missbraucht würden." Damit wird der Besitz dieser fiktiven Bilder, etc. aus dem Strafbestand ausgeschlossen.
Mein Unverständnis darüber bezieht sich auf den Zusatz des konkreten erwähnten Artikel Az. 1 StR 8/13, in dem es heißt, das nur Bildmaterial anders als reine Wortschilderungen einen starken Anreiz zur Nachahmung schaffe.
Weshalb werden dann fikitive Zeichnungen und Zeichentrickfilme aus dieser Gesetzesfassung ausgeschlossen und nicht als zur Nachahmung verleitendes Bildmaterial einbezogen?
Deshalb auch meine erste Frage nach einer Studie, auf der diese These basiert.
In dem von Ihnen angeführten Zitat:
"Denn Bildmaterial schaffe anders als reine Wortschilderungen einen starken Anreiz zur Nachahmung (Az. 1 StR 8/13)"
wird doch überhaupt nicht zwischen "fiktivem" und "realem" Bildmaterial unterschieden, sondern es ist ganz allgemein von Bildmaterial die Rede.
Daher erübrigen sich auch Ihre Überlegungen bezüglich Zeichnungen und Zeichentrickfilmen.
Noch einmal beide Absätze zu dem Urteil wörtlich kopiert:
"Die Regierung habe klargestellt, dass der Straftatbestand "auf die Fälle beschränkt bleiben' solle, 'in denen durch Videofilm, Film oder Foto ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird'.
Demgegenüber sah sie bei 'kinderpornografischen Romanen, Zeichnungen und Zeichentrickfilmen' den Strafgrund der Regelung nicht als erfüllt an, weil deren Besitz nicht dazu beitrage, dass Kinder als 'Darsteller' bei pornographischen Aufnahmen missbraucht würden."
Deshalb auch meine Frage nach der Abgrenzung des Begriffs "Bildmaterial". In der letztendlichen Formulierung des Beschlusses stand tatsächlich nur dieser allgemeine Begriff, die Argumentation fußt aber auf der Annahme, dass bei einem Besitz fiktiver Zeichnungen und Zeichentrickfilme (im Gegensatz zu realen Fotos) "[...] keine Kinder als Darsteller bei pornographischen Aufnahmen missbraucht würden." Damit wird der Besitz dieser fiktiven Bilder, etc. aus dem Strafbestand ausgeschlossen.
Mein Unverständnis darüber bezieht sich auf den Zusatz des konkreten erwähnten Artikel Az. 1 StR 8/13, in dem es heißt, das nur Bildmaterial anders als reine Wortschilderungen einen starken Anreiz zur Nachahmung schaffe.
Weshalb werden dann fikitive Zeichnungen und Zeichentrickfilme aus dieser Gesetzesfassung ausgeschlossen und nicht als zur Nachahmung verleitendes Bildmaterial einbezogen?
Deshalb auch meine erste Frage nach einer Studie, auf der diese These basiert.
Ich frage mich,was geht in einem Menschen vor,der bis in alle Einzelheiten den Missbrauch eines Kindes beschreibt? Ist das Gehirn eines solchen Schreiberlings weniger verdreht,als der,der von Kindern pornographische Aufnahmen macht?
" Ist das Gehirn eines solchen Schreiberlings weniger verdreht,als der,der von Kindern pornographische Aufnahmen macht?"
Vielleicht ist sein Gehirn ja genauso verdreht. Allerdings werden in Deutschland nicht Gedanken bestraft, sondern Taten. Und da ist die Trennung zwischen (authentischem, real aufgenommenem) Bildmaterial und eventuell nur ausgedachten Texten durchaus folgerichtig. Ansonsten müsste auch jeder Regisseur eines Action-Films des (fiktiven) Mordes angeklagt werden.
Mit gutem Grund hat sich Deutschland in fast jeder Hinsicht von einer Bestrafung von Gesinnungen abgewandt. Auch wenn das bei Themen wie Pädophilie nicht immer dem Bauchgefühl entspricht, ist das trotzdem gut so.
" Ist das Gehirn eines solchen Schreiberlings weniger verdreht,als der,der von Kindern pornographische Aufnahmen macht?"
Vielleicht ist sein Gehirn ja genauso verdreht. Allerdings werden in Deutschland nicht Gedanken bestraft, sondern Taten. Und da ist die Trennung zwischen (authentischem, real aufgenommenem) Bildmaterial und eventuell nur ausgedachten Texten durchaus folgerichtig. Ansonsten müsste auch jeder Regisseur eines Action-Films des (fiktiven) Mordes angeklagt werden.
Mit gutem Grund hat sich Deutschland in fast jeder Hinsicht von einer Bestrafung von Gesinnungen abgewandt. Auch wenn das bei Themen wie Pädophilie nicht immer dem Bauchgefühl entspricht, ist das trotzdem gut so.
Dann sind ja seine Texte auch nicht strafbar.
In dem von Ihnen angeführten Zitat:
"Denn Bildmaterial schaffe anders als reine Wortschilderungen einen starken Anreiz zur Nachahmung (Az. 1 StR 8/13)"
wird doch überhaupt nicht zwischen "fiktivem" und "realem" Bildmaterial unterschieden, sondern es ist ganz allgemein von Bildmaterial die Rede.
Daher erübrigen sich auch Ihre Überlegungen bezüglich Zeichnungen und Zeichentrickfilmen.
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